Stellungnahmer der Grünen Wangerooger zum geplanten "Scoping Termin" für den geplanten Golfplatz auf Wangerooge


Presseinfo Nr. 3

 

Stellungnahme der Grünen Wangerooger zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans und der am 4. September stattfindenden „Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB kurz:

Stellungnahme der Grünen Wangerooger zum geplanten „Scoping-Termin“ für den geplanten Golfplatz auf Wangerooge

 

Zur Zulässigkeit des Vorhabens:

Das Vorhaben ist in einem Gebiet geplant, dass vor allem aufgrund seiner Brutvogelvorkommen (siehe Erfassungen des Mellumrat) die Voraussetzungen zur Meldung als EU-Vogelschutzgebiet erfüllt. Die Brutvogeldichte der relevanten Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie ist im Bereich des Ostinnengrooden höher als die durchschnittliche Brutvogeldichte der als Vogelschutzgebiet gemeldeten Kernzone des Nationalparks.

Die EU-Kommission hat zuletzt in ihrer „Mit Gründen versehenen Stellungnahme“ vom 10.04.06 die Meldung einer Reihe weiterer Brutgebiete seltener Vogelarten als EU-Vogelschutzgebiet von der Niedersächsischen Landesregierung eingefordert. Zu den mit den zusätzlich auszuweisenden Gebieten zu schützenden Arten gehören auch die im Ostinnengrooden vorkommenden Arten. In der „Mit Gründen versehenen Stellungnahme“ weist die Kommission darauf hin, dass die Herabstufung verschiedener Flächen in der Zonierung des Nationalparks (dazu gehören wesentliche Teile des Ostinnengrooden) im Zuge des Inkrafttretens des Nationalparkgesetzes Gegenstand einer derzeit noch in Bearbeitung befindlichen Beschwerde bei der Kommission ist. Die Unzulässigkeit der seitens der Landesregierung vollzogenen Herausnahme bereits gemeldeter Vogelschutzflächen aus der Kernzone des Nationalparks und damit – wie die Landesregierung meint – auch aus der gemeldeten Vogelschutz-Gebietskulisse liegt auf der Hand.

Der Ostinnengrooden ist von besonderer Wertigkeit für seltene Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und hätte deshalb zwingend als EU-Vogelschutzgebiet gemeldet werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in seinem Urteil vom 31.01.2002 (4 A 15/01) festgestellt, dass diese Gebiete als „faktische Vogelschutzgebiete“ anzusehen sind. Was ein faktisches Vogelschutzgebiet für etwaige Planungen bedeutet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 01.04.2004 (4 C 2.03) formuliert: Demnach sind Planungen grundsätzlich unzulässig, wenn diese zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würden. Dieses gilt zweifellos für den Ostinnengrooden.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Vorhabens müsste der vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan der als Grundlage dem Rat zur Entscheidungsfindung diente eigentlich nicht näher gewürdigt werden. Gleichwohl soll dieses hier trotzdem geschehen.

 

 

Aktuelle Wertigkeit der Flächen – Status-Quo-Bewertung

Die Bewertung der potenziell vom Eingriff betroffenen Fläche ist ausschließlich auf der Grundlage von Biotoptypen erfolgt. Sie erfüllt damit nicht im Mindesten die fachlichen Standards eines solchen Gutachtens. Die Bewertung der Biotoptypen ist jedoch nachvollziehbar.

Die eigentlich für den Naturhaushalt wertgebende Artengruppe, die Brut- und Rastvögel – sind jedoch nicht erfasst worden, mindestens jedoch nicht in die Bewertung eingeflossen. Dieses ist ein erheblicher Planungs- und Abwägungsmangel, aufgrund dessen eine etwaige Genehmigung selbst dann rechtswidrig wäre, wenn die EU-Vogelschutzrichtlinie nicht beachtlich wäre.

Offenbar hat auch die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung (ohne Beachtung der Brut- und Rastvögel) eine zumindest teilweise Unverträglichkeit des Projekts festgestellt. Dieses könnte nur durch „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ überwunden werden. In der einschlägigen Rechtsprechung ist näher definiert, was darunter zu verstehen ist. Der Bau eines Golfplatzes stellt jedenfalls keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, ist doch nach einer Studie der NWZ immer noch die Mehrheit der Wangerooger Bevölkerung nämlich 42% gegen den Golfplatz eingestellt, aufgrund dessen eine gemäß der FFH-Richtlinie unverträgliche Planung trotzdem zulässig wäre. Gemäß der Bauleitplanung und den Bestimmungen einer Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung ist ein detaillierter Nachweis zu erbringen, aus welchen Gründen das Projekt notwendig ist.  Dieser fehlt bisher völlig.

 Auch insofern wäre eine Genehmigung unserer Meinung nach rechtswidrig.

 

 

Umweltauswirkungen des Golfplatzes; Wertigkeit nach dem Eingriff

Der Golfplatz muss auch nach Regenereignissen zügig wieder bespielbar sein. Das dürfte notwendigerweise eine Dränung des Bodens erforderlich machen. Erhebliche Veränderungen der Gestalt der Flächen sind ebenfalls unverzichtbar. Außerdem werden die Abschläge, Grüns und Fairways intensivst gedüngt, mit Bioziden behandelt und häufig gemäht. Die vorgenommen Bewertung dieser Flächen mit 1,0 ist daher gerechtfertigt.

Darüber hinaus nehmen die sog. Roughs einen erheblichen (43% )Flächenanteil ein. Die vorgenommene Bewertung dieser Flächen mit dem Wertfaktor 4,0 ist deutlich zu hoch: Auch hier dürfte in wesentlichen Bereichen eine Veränderung des Bodens erforderlich werden. Außerdem ist mit erheblichen Nährstoffeinträgen aus den intensivt genutzen Bereichen, mit erheblichen Störungen und häufigerer Mahd zu rechnen. Das führt zu einem eingeschränkten Artenspektrum. Deshalb erscheint hier eine Bewertung der Flächen mit 2,0 – 3,0 angebracht.

Die Feuchtflächen, Wasserflächen und Gräben wurden mit 5,0 deutlich zu hoch bewertet. Diese Bereiche unterliegen ebenfalls erheblichen negativen Randeinflüssen, häufigen Störungen und anthropogener Ausformung. Deshalb dürfen diese Flächen maximal mit 3,0 bewertet werden.

Die Bunker sind massiv überformte, ständig gepflegte Sandflächen fast vollständig ohne jegliche Vegetation. Deshalb ist auch hier die Bewertung mit 2,0 deutlich zu hoch. Richtiger wäre eine Bewertung mit 1,0 Werteinheiten. Die Semiroughs (2,0) und die Gehölze (3,0) wurden dagegen richtig bewertet.

Insgesamt müsste die Kompensation aufgrund einer realistischen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen nach dem Eingriff mindestens verdoppelt werden.

 

 

 

 

Fazit

Die Planung des Golfplatzes im Ostinnengrooden stellt einen erheblichen Eingriff in ein faktisches Vogelschutzgebiet dar und ist deshalb nach unserer Meinung und vergleichbaren Getrichtsentscheiden rechtswidrig. Auch die vom Gutachter bescheinigte teilweise Unverträglichkeit der Planung nach der FFH-Richtlinie führt zu einer rechtswidrigen Genehmigung, weil die erforderlichen Ausnahmegründe gemäß der FFH-Richtlinie nicht zu konstatieren sind.

Ungeachtet der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist die vorgenommene Eingriffsbilanzierung insbesondere in der Flächenbewertung der Biotoptypen nach dem Eingriff erheblich fehlerhaft. Die erforderliche Kompensation der vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte des Naturhaushaltes gemäß §§ 10-12 NNatG müsste allein aufgrund der Änderungen in der Wertigkeit der Biotoptypen gegenüber dem vom Gutachter ermittelten Umfang mindestens verdoppelt werden. Ausdrücklich wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kompensation für Eingriffe in Brut- und Rastvogellebensräume überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine valide Abschätzung des erforderlichen Kompensationsumfangs setzt eine Inwertsetzung der Avifauna voraus, die jedoch nicht erfolgt ist. Nimmt man die Avifauna mit in die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hinein, dürfte sich der  erforderliche Kompensationsumfang noch erheblich erweitern.

 

 

 

V.i.S.d.P.: DIE GRÜNEN WANGEROOOGER i.G., Peter Kuchenbuch, Damenpfad 15,

26486 Wangerooge, Tel.: 04469 – 1744, Fax: 04469 – 945773

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